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FAQ/Glossar

Umsetzung der Abfallrahmenrichtlinie in das Chemikaliengesetz

Am 17.09.2020 hat der Bundestag die Umsetzung der Abfallrahmenrichtlinie (EU) 2018/851 in nationales Recht beschlossen. Darin werden die Verpflichtung zur Meldung besonders besorgniserregender Stoffe in Erzeugnissen an die Europäische Chemikalienagentur nach Artikel 9 Abs. 1 der Abfallrahmenrichtlinie definiert.

In der Abfallrahmenrichtlinie heißt es dazu wörtlich:

„…unbeschadet  der  harmonisierten  Rechtsvorschriften,  die  auf  Unionsebene  für  die  betreffenden  Materialien  und  Produkte  gelten,  die  Senkung  Gehalts  an  gefährlichen  Stoffen  in  Materialien  und  Produkten  zu  fördern  sowie  sicherzustellen,  dass  der  Lieferant  eines  Erzeugnisses  im  Sinne  von  Artikel  3  Nummer  33  der  Verordnung  (EG)  Nr.  1907/2006  des  Europäischen  Parlaments  und  des  Rates  (*)  der  Europäischen  Chemikalienagentur  ab  dem  5.  Januar  2021  die  Informationen  gemäß  Artikel  33  Absatz  1  der  vorstehend  genannten  Verordnung  zur  Ver­fügung  stellt…“

Entgegen der bisherigen Vorgehensweise, die Umsetzung der Abfallrahmenrichtlinie im Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG) vorzunehmen, hat die Bundesregierung auf der Schlussgeraden umgeschwenkt und diese Anforderung in das Chemikaliengesetz (ChemG) in einem neuem Artikel 16f aufgenommen.

In dem Beschluss heißt es dazu:

Artikel 4
Änderung des Chemikaliengesetzes

Das Chemikaliengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. August 2013 (BGBl. I S. 3498, 3991), das zuletzt durch Artikel 296 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

  1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 16e folgende Angabe eingefügt:

„§ 16f Informationspflicht der Lieferanten“.

  1. Nach § 16e wird folgender § 16f eingefügt:

㤠16f Informationspflicht der Lieferanten

(1) Wer als Lieferant im Sinne des Artikels 3 Nummer 33 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 Erzeugnisse im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 in den Verkehr bringt, hat ab dem 5. Januar 2021 die Informationen gemäß Artikel 33 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 der Europäischen Chemikalienagentur nach Artikel 9 Absatz 2 der Richtlinie 2008/98/EG zur Verfügung zu stellen. Satz 1 gilt nicht für Erzeugnisse mit militä- rischer Zweckbestimmung.

(2) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates näher zu bestimmen, auf welche Art und Weise und mit welchen Maßgaben die Verpflichtung nach Absatz 1 unter Berücksichtigung der auf Unionsebene entwickelten Vorgaben für die Datenbank zu erfüllen ist.“

Es ist zu vermuten, dass die Umsetzung in das Chemikaliengesetz der Lobbyarbeit der Industrie und Verbände geschuldet ist. Ein Vorteil könnte sein, dass die Sanktionen gegen einen Verstoß der Meldepflicht nun wesentlich einfacher über die Chemikaliensanktionsverordnung zu regeln sind, ähnlich wie seinerzeit der Verstoß gegen Artikel 33 der REACh VO.

Im Chemikaliengesetz taucht der Begriff „SCIP Datenbank“ nicht mehr auf. Allerdings ist man als betroffenes Unternehmen sicher gut beraten, sich hier nicht auf Spekulationen auf eine Verringerung der Anforderungen oder Änderungen in der Vorgehensweise einzulassen. Es ist eher von Nachteil, das mit dieser Art der Umsetzung weitere Unsicherheiten geschaffen wurden und die verbleibende Zeit immer kürzer wird, um sich konkret auf die Anforderungen und den Termin des Starts im Januar 2021 vorbereiten zu können.

FAQ/Glossar

Die REACh SCIP Datenbank

Die Anforderungen der SCIP Datenbank beschäftigen mittlerweile immer mehr Unternehmen, zumal der Umsetzungstermin 05. Januar 2021 mit großen Schritten näher rückt. Aber was genau verbirgt sich hinter SCIP?

Entstanden ist SCIP aus der Abfallrahmenrichtlinie (EU) 2018/851. Vor gut zwei Jahren wurde diese Richtlinie von der EU verabschiedet und musste bis Juli 2020 in nationales Recht umgesetzt werden. In Deutschland ist das mit dem Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG) erfolgt.

Der Begriff SCIP steht für Substances of Concern in Products. Also besorgniserregende Stoffe in Produkten oder in der REACh Sprache SVHC Stoffe in Erzeugnissen. Hier kommt der Artikel 33 der REACh VO in Spiel, der sich mit der Informationspflicht zu SVHC Stoffen in Erzeugnissen befasst. Bisher wurde diese Informationspflicht nur aktiv, wenn ein Verbraucher nachgefragt hat, sei es schriftlich oder über eine der Apps. Mit SCIP hat sich das Vorgehen komplett gewendet. Nun muss der Inverkehrbringer (Quasihersteller) vor der Inverkehrgabe seines Erzeugnisses ab dem 05. Januar 2021 in die SCIP Datenbank eintragen, ob in dem komplexen Erzeugnis einer der aktuell 209 SVHC Stoffe enthalten ist. Ein Eintrag muss nur erfolgen, wenn ein SVHC Stoff mit mehr als 1000 ppm in einem Erzeugnis enthalten ist. Seit dem Jahre 2015 gibt es durch das EUGH eine eindeutige Definition des Begriffes „Erzeugnis“.

Die SCIP Datenbank verlangt aber nicht nur Angaben zu dem SVHC Stoff an sich, sondern es sind z.B. auch Angaben über das Material, Zolltarifnummer und die sichere Verwendung zu machen – als Pflichtangaben.

Die Unternehmen sind vor eine große Herausforderung gestellt, zumal viele der Informationen bei den Produzenten im Ausland gar nicht zu erfragen geschweige denn vorrätig sind. Manchmal gibt es noch vereinzelt REACh Testreports, die sich aber in der Regel bei näherer Betrachtung als unbrauchbar erweisen. Sie sind oft zu alt, beinhalten nur ein Screening und haben wichtige Bestandteile, wie die Verpackung, völlig außer acht gelassen.

Kommt man dann zu dem wichtigen Thema BOM (Bill of Material) sieht es leider noch schlechter aus. Die BOM ist bei REACh das entscheidende Dokument für den gesamten Prozess. Ohne Kenntnis der Materialien wird sich keine Einwertung der Erzeugnisse auf mögliches Vorhandensein von SVHC Stoffe vornehmen lassen, die Prüflabore werden keinen risikobasierten Prüfansatz fahren können und letztlich wird die Angabe des Materials für betroffen Erzeugnisse in der SCIP Datenbank verlangt.

In der Industrie (Automotive Bereich oder Luftfahrt) sind solche Prozesse seit vielen Jahren Standard. Dort wird mit Stück – und Bauteillisten gearbeitet. Jeder Zulieferer hat vollständige Angaben über Material und Schadstoffe (SVHC Erklärung) zu machen. Diese Angaben werden in der Automobilbranche in der sogenannten IMDS Datenbank gepflegt.

Im Handel mit Verbraucherprodukten war so etwas bisher nicht erforderlich. Nur wenige Firmen haben sich bisher mit Material Compliance Datenbanken auseinandergesetzt. Durch SCIP wird sich zwangsweise in den nächsten Jahren auch der Handel mit Verbraucherprodukten intensiv mit den Materialien seiner Erzeugnisse auseinandersetzen müssen. Begleitend fordert z.B. auch die Ökodesignrichtlinie eine BOM für die Produkte, die unter diese Richtlinie fallen.

FAQ/Glossar

Marktüberwachung SCCP

Die kurzkettigen chlorierten Paraffine (SCCP) werden auch weiterhin von den Überwachungsbehörden, aber auch von anderer Stelle wie gerade erst durch die Stiftung Warentest überprüft.

Wenn man in die RAPEX Liste aus dem Jahr 2016 schaut, findet man allein bis jetzt (in den ersten drei Monaten des Jahres) 13 Einträge, vorwiegend aus Schweden, Norwegen und Österreich. Bei den beanstandeten Produkten handelt es sich um Elektroartikel, Yoga-Matten, Regenabdeckung für einen Kinderwagen, Baseball Handschuh und Sporthandschuh.

In einer Untersuchung der Stiftung Warentest sind in dem weichen Griff von einem Kinderwagen (Firma Hauck) SCCP`s gefunden worden, was zum Rückruf des Produkts geführt hat.

Auch in großen Stationärgeschäften im Norden wurden in den letzten Monaten Elektroprodukte von den Behörden gezogen und auf SCCP überprüft.