Am 17.09.2020 hat der Bundestag die Umsetzung der Abfallrahmenrichtlinie (EU) 2018/851 in nationales Recht beschlossen. Darin werden die Verpflichtung zur Meldung besonders besorgniserregender Stoffe in Erzeugnissen an die Europäische Chemikalienagentur nach Artikel 9 Abs. 1 der Abfallrahmenrichtlinie definiert.
In der Abfallrahmenrichtlinie heißt es dazu wörtlich:
„…unbeschadet der harmonisierten Rechtsvorschriften, die auf Unionsebene für die betreffenden Materialien und Produkte gelten, die Senkung Gehalts an gefährlichen Stoffen in Materialien und Produkten zu fördern sowie sicherzustellen, dass der Lieferant eines Erzeugnisses im Sinne von Artikel 3 Nummer 33 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates (*) der Europäischen Chemikalienagentur ab dem 5. Januar 2021 die Informationen gemäß Artikel 33 Absatz 1 der vorstehend genannten Verordnung zur Verfügung stellt…“
Entgegen der bisherigen Vorgehensweise, die Umsetzung der Abfallrahmenrichtlinie im Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG) vorzunehmen, hat die Bundesregierung auf der Schlussgeraden umgeschwenkt und diese Anforderung in das Chemikaliengesetz (ChemG) in einem neuem Artikel 16f aufgenommen.
In dem Beschluss heißt es dazu:
Artikel 4
Änderung des Chemikaliengesetzes
Das Chemikaliengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. August 2013 (BGBl. I S. 3498, 3991), das zuletzt durch Artikel 296 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 16e folgende Angabe eingefügt:
„§ 16f Informationspflicht der Lieferanten“.
- Nach § 16e wird folgender § 16f eingefügt:
„§ 16f Informationspflicht der Lieferanten
(1) Wer als Lieferant im Sinne des Artikels 3 Nummer 33 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 Erzeugnisse im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 in den Verkehr bringt, hat ab dem 5. Januar 2021 die Informationen gemäß Artikel 33 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 der Europäischen Chemikalienagentur nach Artikel 9 Absatz 2 der Richtlinie 2008/98/EG zur Verfügung zu stellen. Satz 1 gilt nicht für Erzeugnisse mit militä- rischer Zweckbestimmung.
(2) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates näher zu bestimmen, auf welche Art und Weise und mit welchen Maßgaben die Verpflichtung nach Absatz 1 unter Berücksichtigung der auf Unionsebene entwickelten Vorgaben für die Datenbank zu erfüllen ist.“
Es ist zu vermuten, dass die Umsetzung in das Chemikaliengesetz der Lobbyarbeit der Industrie und Verbände geschuldet ist. Ein Vorteil könnte sein, dass die Sanktionen gegen einen Verstoß der Meldepflicht nun wesentlich einfacher über die Chemikaliensanktionsverordnung zu regeln sind, ähnlich wie seinerzeit der Verstoß gegen Artikel 33 der REACh VO.
Im Chemikaliengesetz taucht der Begriff „SCIP Datenbank“ nicht mehr auf. Allerdings ist man als betroffenes Unternehmen sicher gut beraten, sich hier nicht auf Spekulationen auf eine Verringerung der Anforderungen oder Änderungen in der Vorgehensweise einzulassen. Es ist eher von Nachteil, das mit dieser Art der Umsetzung weitere Unsicherheiten geschaffen wurden und die verbleibende Zeit immer kürzer wird, um sich konkret auf die Anforderungen und den Termin des Starts im Januar 2021 vorbereiten zu können.