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Biozide

Das Biozidrecht an sich ist relativ neu. Bis zur Einführung des Review-Programms im September 2000 galt nationales Recht in jedem EU-Mitgliedstaat. Biozide wurden oft in den Chemiegesetzen der Staaten nicht explizit geregelt, was z. B. Probleme im Warenverkehr mit sich gebracht hat. Mit über 25.000 vermarkteten Biozidprodukten hält Deutschland eine Spitzenposition innerhalb der Europäischen Union. Obgleich es sich bei den Chemikalien, die als Biozide eingesetzt werden, um potenziell gefährliche Stoffe handelt, ist vergleichsweise wenig zu ihrem Einsatz oder zu Umwelt– und Gesundheitsbelastungen bekannt.

Die EU-Richtlinie 98/8/EG trat Mitte Mai 1998 in Kraft und musste bis Mitte 2000 in den Mitgliedstaaten umgesetzt werden. Die Richtlinie brachte als wesentliche Neuerung eine nationale Zulassungspflicht für Biozide. Zusätzlich sah die Richtlinie vor, dass die in Bioziden verwendeten Wirkstoffe auf europäischer Ebene zu genehmigen sind. Für bereits im Markt befindliche Biozide stellte dies einen Einschnitt dar. Die Richtlinie sah daher großzügige Übergangsregelungen vor, um diese Folgen abzufangen. Am 22. Mai 2012 wurde die Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Bereitstellung auf dem Markt und die Verwendung von Biozidprodukten im Amtsblatt der Europäischen Union (L 167) veröffentlicht. Diese Verordnung (BiozidVO) ist seit dem 1. September 2013 in allen Mitgliedsstaaten einheitlich gültig und ersetzt die bisherige EU-Richtlinie 98/8/EG. Ziel der Verordnung ist es, die Sicherheit von Biozidprodukten beim Inverkehrbringen und Verwenden zu verbessern. Im Jahr 2014 kam noch die Änderungsverordnung (Verordnung (EU) 334/2014) dazu.

Waren bisher die Hersteller und Inverkehrbringer von „klassischen“ Biozidprodukten betroffen, brachte die BiozidVO eine gravierende Neuerung für Inverkehrbringer von Erzeugnissen. Durch Einbeziehung von behandelten Waren sind oder können nun auch Inverkehrbringer betroffen sein, die sich bisher nicht mit dieser Verordnung auseinandersetzen mussten.

Was versteht die Verordnung unter behandelter Ware?
In der Verordnung heißt es dazu: „Alle Stoffe, Gemische oder Erzeugnisse, die mit einem oder mehreren Biozidprodukten behandelt wurden oder denen ein oder mehrere Biozidprodukte absichtlich zugesetzt wurden.“ Eine behandelte Ware mit einer primären Biozidfunktion gilt als Biozidprodukt.

Somit sind nicht nur chemische Stoffe und Gemische erfasst, sondern auch Erzeugnisse, die mit Biozidprodukten behandelt wurden.

Beispiele für behandelte Ware:

  • Textilien (Antimoskitoausrüstung, Schimmel- und Fäulnisschutz, antimikrobielle Ausrüstung wie Silberfäden oder Silberionen)
  • Schuhe mit antimikrobieller Ausrüstung
  • Waschmaschine mit Silberionenstäben
  • Kühlschrank mit antibakterieller Innenraumbeschichtung
  • Schneidbretter und Küchenmesser (Griff)
  • Duschvorhang
  • WC-Sitz
  • Lineal
  • Matratze mit Anti-Milbenstoff
  • Holzmöbel (Outdoor) mit Antifouling Farbüberzügen

Begasung von Containern
Die Containerbegasung ist im Thema „behandelte Ware“ dann ausgenommen, sofern sie rückstandsfrei erfolgt. Da es in der Praxis fast unmöglich ist, rückstandsfrei zu begasen, wird durch diese Maßnahme in der Regel ein Produkt zu behandelter Ware im Sinne der BiozidVO.

Die Pflichten für behandelte Ware umfassen

  • Genehmigungspflicht für den verwendeten Wirkstoff für die entsprechende Produktart
  • Kennzeichnungspflicht
  • Auskunftspflicht auf Antrag eines Verbrauchers

Wenn Sie mehr zur BiozidVO an sich, den Anforderungen oder praktischen Lösungsansätzen wissen möchten, kontaktieren Sie mich bitte.