FAQ/Glossar

Umsetzung der Abfallrahmenrichtlinie in das Chemikaliengesetz

Am 17.09.2020 hat der Bundestag die Umsetzung der Abfallrahmenrichtlinie (EU) 2018/851 in nationales Recht beschlossen. Darin werden die Verpflichtung zur Meldung besonders besorgniserregender Stoffe in Erzeugnissen an die Europäische Chemikalienagentur nach Artikel 9 Abs. 1 der Abfallrahmenrichtlinie definiert.

In der Abfallrahmenrichtlinie heißt es dazu wörtlich:

„…unbeschadet  der  harmonisierten  Rechtsvorschriften,  die  auf  Unionsebene  für  die  betreffenden  Materialien  und  Produkte  gelten,  die  Senkung  Gehalts  an  gefährlichen  Stoffen  in  Materialien  und  Produkten  zu  fördern  sowie  sicherzustellen,  dass  der  Lieferant  eines  Erzeugnisses  im  Sinne  von  Artikel  3  Nummer  33  der  Verordnung  (EG)  Nr.  1907/2006  des  Europäischen  Parlaments  und  des  Rates  (*)  der  Europäischen  Chemikalienagentur  ab  dem  5.  Januar  2021  die  Informationen  gemäß  Artikel  33  Absatz  1  der  vorstehend  genannten  Verordnung  zur  Ver­fügung  stellt…“

Entgegen der bisherigen Vorgehensweise, die Umsetzung der Abfallrahmenrichtlinie im Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG) vorzunehmen, hat die Bundesregierung auf der Schlussgeraden umgeschwenkt und diese Anforderung in das Chemikaliengesetz (ChemG) in einem neuem Artikel 16f aufgenommen.

In dem Beschluss heißt es dazu:

Artikel 4
Änderung des Chemikaliengesetzes

Das Chemikaliengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. August 2013 (BGBl. I S. 3498, 3991), das zuletzt durch Artikel 296 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

  1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 16e folgende Angabe eingefügt:

„§ 16f Informationspflicht der Lieferanten“.

  1. Nach § 16e wird folgender § 16f eingefügt:

㤠16f Informationspflicht der Lieferanten

(1) Wer als Lieferant im Sinne des Artikels 3 Nummer 33 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 Erzeugnisse im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 in den Verkehr bringt, hat ab dem 5. Januar 2021 die Informationen gemäß Artikel 33 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 der Europäischen Chemikalienagentur nach Artikel 9 Absatz 2 der Richtlinie 2008/98/EG zur Verfügung zu stellen. Satz 1 gilt nicht für Erzeugnisse mit militä- rischer Zweckbestimmung.

(2) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates näher zu bestimmen, auf welche Art und Weise und mit welchen Maßgaben die Verpflichtung nach Absatz 1 unter Berücksichtigung der auf Unionsebene entwickelten Vorgaben für die Datenbank zu erfüllen ist.“

Es ist zu vermuten, dass die Umsetzung in das Chemikaliengesetz der Lobbyarbeit der Industrie und Verbände geschuldet ist. Ein Vorteil könnte sein, dass die Sanktionen gegen einen Verstoß der Meldepflicht nun wesentlich einfacher über die Chemikaliensanktionsverordnung zu regeln sind, ähnlich wie seinerzeit der Verstoß gegen Artikel 33 der REACh VO.

Im Chemikaliengesetz taucht der Begriff „SCIP Datenbank“ nicht mehr auf. Allerdings ist man als betroffenes Unternehmen sicher gut beraten, sich hier nicht auf Spekulationen auf eine Verringerung der Anforderungen oder Änderungen in der Vorgehensweise einzulassen. Es ist eher von Nachteil, das mit dieser Art der Umsetzung weitere Unsicherheiten geschaffen wurden und die verbleibende Zeit immer kürzer wird, um sich konkret auf die Anforderungen und den Termin des Starts im Januar 2021 vorbereiten zu können.